Spesenreglement
Ende November 2008 hat das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich eine Mustervorlage des Spesenreglements publiziert, das wir unseren Mitgliedern hier zur freien Verwendung zur Verfügung stellen. Zur Information und zur Klärung der Rahmenbedingungen steht auch der Begleitbrief zum Download zur Verfügung.
Begleitbrief Kantonales Steueramt des Kantons Zürich ►
Mustervorlage Spesenreglement ►
Der Zürcher Index der Wohnbaupreise 2011
Der Zürcher Index der Wohnbaupreise ist zwischen April 2010 und April 2011 um 1,7 Prozent gestiegen und hat den Stand von 101,7 Punkten erreicht (Basis April 2010=100). Die Teuerung im Zürcher Wohnbausektor war damit stärker als im Jahr zuvor, als sie 1.2 Prozent betragen hatte.
Auszug suissetec-relevanter Angaben
| BKP-Nr.1 | Bauleistung | Veränderung (%) | |
| April 09 – April 10 | April 10 – April 11 |
||
| 222 | Spenglerarbeiten | 5,4 | 1,8 |
| 24 | Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen | – 1,0 |
2,1 |
| 241–243/247–249 | Heizungsanlagen | – 1,6 |
0,3 |
| 243 | Wärmeverteilung | – | 3,0 |
| 244 | Lüftungsanlagen | 0,2 | 2,4 |
| 25 | Sanitäranlagen | – 0,8 | 2,8 |
| 251–256 | Sanitärapparate, Sanitärleitungen, Dämmungen | – 1,7 | – |
| 251 | Allgemeine Sanitärapparate |
– | 4,8 |
| 252 | Spezielle Sanitärapparate | – | 1,7 |
| 254 | Sanitärleitungen | – | 2,9 |
| 255 | Dämmungen Sanitärinstallationen | – | 1,3 |
| 256 | Sanitärinstallationselemente | – | – 0,6 |
1 Gliederung nach Baukostenplan (BKP) 2001 der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
Kurzarbeit ► Merkblatt dazu vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ►
Zweck
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen, nicht temporär angestellt sein und keine arbeitgeberähnliche Funktion ausüben.
Antrag auf Kurzarbeit
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich eine Voranmeldung einreichen. Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betriebsort liegt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Quelle:
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich, Bereich Arbeitsmarkt
http://www.rav.zh.ch/internet/vd/awa/rav/de/leistungen/kurzarbeit.html
Schlechtwetter ► Merkblatt dazu vom Amt für Wirtschaft und Arbeit ►
Zweck
Die Schlechtwetterentschädigung soll dazu beitragen, dass Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden. Sie wird für Arbeitsausfälle bezahlt, die dem Arbeitgeber infolge schlechter Witterung zwingend entstanden sind. Sie wird direkt dem betroffenen Arbeitgeber ausbezahlt.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Die anspruchsberechtigten Branchen/Erwerbszweige werden in der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (Art. 65) abschliessend aufgezählt. Für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber einen Anspruch geltend machen, sofern diese die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
Die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu müssen Sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, Abt. Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich eine Meldung einreichen (spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Mit dieser wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt. Für jede Baustelle ist ein Formular einzureichen.
Die kantonale Amtsstelle überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderen geeigneten Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Schlechtwetterentschädigung grundsätzlich bewilligt, muss der Arbeitgeber die weitere Geltendmachung bei der gewählten Kasse fortsetzen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Schlechtwetterentschädigung.
Leistungen
Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung entspricht 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist.
Quelle:
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich, Bereich Arbeitsmarkt
http://www.rav.zh.ch/internet/vd/awa/rav/de/leistungen/schlechtwetter.html
Der Winter birgt zusätzliche Gefahren, bedingt durch Kälte, Schnee und kürzere Tage. Unter dem Titel «Haben Sie den Winter im Griff» stellt die Batisec eine Checkliste zum Thema ins Netz:
http://www.batisec.ch/cms/upload/pdf/WinterimGriffd.pdf ►
Der Bundesrat verbessert den Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz
Bern, 02.07.2008 - Der Bundesrat passt die Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Asbest den geänderten Erfordernissen der Praxis an. Die Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Unter dem Titel «Asbest was tun?» stellt die Batisec ein pdf mit Informationen zur Verfügung:
http://www.batisec.ch/cms/upload/pdf/Asbest-d.pdf ►
Lohnerhöhung von 1,7 Prozent in Gebäudetechnik-Branchen:
Der Zentralvorstand des Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands suissetec und die Verhandlungspartner haben gemeinsam die Löhne 2012 festgelegt: Die gesamte Lohnsumme aller dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellten Mitarbeitenden der Gebäudetechnik-Branchen wird um 1,7% erhöht.
Jeder GAV-Unterstellte in den Branchen Spengler/Gebäudehülle, Clima Heizung, Clima Lüftung/Kälte und Sanitär/Wasser/Gas erhält als generellen Anteil an der Lohnerhöhung CHF 50.– pro Monat. Der verbleibende Rest ist individuell und leistungsbezogen zu verteilen. Nicht unter die Regelung fallen alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1. Juli 2011 abgeschlossen worden sind. Ausserdem können bereits ab 1. Juli 2011 zugestandene Lohnerhöhungen an die Lohnerhöhungen des kommenden Jahres angerechnet werden. Eine weitere Anpassung wurde im Bereich der Mindestlöhne der Monteure 1 (mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis) vorgenommen: Diese werden ab dem fünften Jahr nach Lehrabschluss um CHF 50.– pro Monat auf CHF 4‘600.–, und ab dem sechsten Jahr nach Lehrabschluss um CHF 100 pro Monat auf CHF 4‘800.– erhöht.
Auskünfte und Informationen:
Georg Gallati, Mitglied des Zentralvorstands
Telefon +41 41 249 40 77; E-Mail g.gallati@gallatiag.ch
Benjamin Mühlemann, Leiter Kommunikation, Mitglied der Geschäftsleitung
Telefon +41 78 624 88 88; E-Mail benjamin.muehlemann@suissetec.ch
Der aktuelle allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag gilt seit 1. Januar 2010 für die ausführenden Unternehmungen von suissetec:
► Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikberufe ab 01.01.2010 (
pdf, 1,00 MB)
► GAV Anhang 7 2010 (
pdf, 1,0 MB)
► GAV Anhang 8 2011 (
pdf, 53 KB)
pdf, 25,0 KB)
► Mindestlöhne 2011 (
pdf, 51,0 KB)
► Empfehlung Lehrlingsentschädigung 2011 (
pdf, 13,0 KB)
Lohnerhebung 2011 und Regielohnempfehlung für 2012
Die drei hinterlegten Dokumente geben Aufschluss über die Erhebung der Löhne von September 2011 und die daraus resultierende Regielohnempfehlung für 2012.
Rahmenbedingungen für die Lohnerhebung ►
Begleitbrief ► Regielohnempfehlung 2012 ►