Hier finden Sie wissenswertes für Ihre Administration
Zahlen / Statistiken / Informationen / gesetzliche Grundlagen (Löhne, GAV)
Unterlagen zum Eignungstest
Die Lösungen zum Eignungstest werden nicht veröffentlicht. Können aber bei der Geschäftsstelle angefragt werden.
Sollstunden / Regielohnempfehlung
Die Sollstunden für die Haustechnikbranche für 2024
Hier steht für Sie ein pdf zum Download mit den Details zur Verfügung
Regielohnempfehlung Version 2022
Pikettdienste
Müssen wir als Lüftungsanlagenbauer mit 7 x 24-h-Pikett für allfällige Sonn- und Feiertags-Piketteinsätze eine Arbeitsbewilligung einholen?
Die eingangs formulierte Fragestellung hat zu einer Abklärung beim Amt für Wirtschaft im Kanton Zürich (AW) geführt.
Die Antwort des AWAs lautet wie folgt:
Für den Pikettdienst benötigen Sie eine Nacht- und Sonntagsbewilligung (Dauerbewilligung) vom SECO. Bitte kontaktieren Sie das SECO unter: abea.sekretariat(at)seco.admin.ch.
Wenn es sich um einen einmaligen Einsatz handelt, können Sie das Gesuch bei uns einreichen
Das Gesuchsformular wie auch das Formular für die Begründung finden Sie unter www.arbeitszeitbewilligung.ch !
Bitte beachten Sie dabei auch das entsprechende Merkblatt zum Pikettdienst.
Spesenreglement
Ende November 2008 hat das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich eine Mustervorlage des Spesenreglements publiziert, das wir unseren Mitgliedern hier zur freien Verwendung zur Verfügung stellen. Zur Information und zur Klärung der Rahmenbedingungen steht auch der Begleitbrief zum Download zur Verfügung.
Begleitbrief Kantonales Steueramt des Kantons Zürich
Mustervorlage Spesenreglement
Der Zürcher Index der Wohnbaupreise 2019
Der von Statistik Stadt Zürich berechnete Zürcher Index der Wohnbaupreise ist zwischen April 2018 und April 2019 um 0.9 Prozent gestiegen. Der Index der Wohnbaupreise ist nun revidiert und auf eine neue Basis gestellt worden (1. April 2017 = 100). Neues Zürcher Indexhaus und somit Referenzhaus für den Zürcher Index ist die 2016 fertiggestellte Wohnüberbauung Triemli 1 der Zürcher Baugenossenschaft Rotach.
Auszug suissetec-relevanter Angaben
BKP-Nr.* | Bauleistung | Veränderung (%) | |
April 17 bis April 18 | April 18 bis April 19 | ||
222 | Spenglerarbeiten | - 0.1 | - 2.1 |
24 | Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen | 1.4 | 3.9 |
242 | Wärmeerzeugung (Heizungsanlagen) | 1.5 | 4.5 |
244 | Lüftungsanlagen | 1.2 | 3.0 |
25 | Sanitäranlagen | 0.0 | 0.0 |
251 | Allgemeine Sanitärapparate | - 0.8 | 2.6 |
253 | Versorgung- und Entsorgungsapparate | 1.1 | 7.2 |
254 | Sanitärleitungen | 0.0 | 3.0 |
255 | Dämmungen Sanitärinstallationen | -0.4 | -13.0 |
256 | Sanitärinstallationselemente | 0.3 | 1.3 |
294 | HLKK-Ingenieur | 0.3 | 0.4 |
295 | Sanitäringenieur | 0.3 |
0.4 |
* Gliederung nach Baukostenplan (BKP) 2017 der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
Kurzarbeit
Merkblatt dazu vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
Zweck
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen, nicht temporär angestellt sein und keine arbeitgeberähnliche Funktion ausüben.
Antrag auf Kurzarbeit
Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich eine Voranmeldung einreichen. Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betriebsort liegt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Leistungen
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls.
Quelle:
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich, Bereich Arbeitsmarkt
Schlechtwetter
Merkblatt dazu vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
Zweck
Die Schlechtwetterentschädigung soll dazu beitragen, dass Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden. Sie wird für Arbeitsausfälle bezahlt, die dem Arbeitgeber infolge schlechter Witterung zwingend entstanden sind. Sie wird direkt dem betroffenen Arbeitgeber ausbezahlt.
Wer ist versichert bzw. anspruchsberechtigt?
Die anspruchsberechtigten Branchen/Erwerbszweige werden in der Verordnung zur Arbeitslosenversicherung (Art. 65) abschliessend aufgezählt. Für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber einen Anspruch geltend machen, sofern diese die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Antrag auf Schlechtwetterentschädigung
Die Geltendmachung von Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu müssen Sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, Abt. Arbeitslosenversicherung, 8090 Zürich eine Meldung einreichen (spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Mit dieser wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt. Für jede Baustelle ist ein Formular einzureichen.
Die kantonale Amtsstelle überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderen geeigneten Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Schlechtwetterentschädigung grundsätzlich bewilligt, muss der Arbeitgeber die weitere Geltendmachung bei der gewählten Kasse fortsetzen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Schlechtwetterentschädigung.
Leistungen
Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung entspricht 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist.
Quelle:
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich, Bereich Arbeitsmarkt
Asbest am Arbeitsplatz
Der Bundesrat verbessert den Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz
Bern, 02.07.2008 – Der Bundesrat passt die Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Asbest den geänderten Erfordernissen der Praxis an. Die Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Eine aktuelle Publikation der Suva diesem Thema:
Suva: Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln
Gesamtarbeitsvertrag
Der aktuelle allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag gilt seit 1. Januar 2019 für die ausführenden Unternehmungen von suissetec:
Gesamtarbeitsvertrag der Gebäudetechnikberufe
Empfehlung Lehrlingsentschädigung 2020